dach

Förderverein Indische Schule e.V.

(FISCH e.V.)

dach

Satzung

        FÖRDERVEREIN INDISCHE SCHULE“ e.V.

§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr 

1. Der Verein führt den Namen „FÖRDERVEREIN INDISCHE SCHULE“ kurz FISCH. 
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und danach den Zusatz 
"e.V." führen. [Anmerkung: Der Verein ist seit dem 24.01.2013 im Vereins-
register beim Amtsgericht Potsdam eingetragen. Er führt den Namen 
Förderverein Indische Schule (FISCH) e.V.]

2. Der Verein hat seinen Sitz in Leipzig. [Anmerkung: Der Verein hat seit 
dem 24.01.2013 seinen Sitz in Stahnsdorf.] 

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 

§ 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit des Vereins 

1. Der Förderverein Indische Schule verfolgt ausschließlich und unmittelbar 
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der 
Abgabenordnung. 

2. Satzungszweck des Vereins ist die Förderung der Entwicklungshilfe und 
Förderung von staatlichen Schulen in Indien. Der Satzungszweck wird 
verwirklicht insbesondere durch eine materielle Unterstützung der 
Schulleitungen zur Verbesserung der Qualität der Bildung für Kinder in 
Staatsschulen in Indien. Dabei wird die Beschaffung von Lehr- und 
Lernmaterial, die Beschaffung der vorgeschriebenen Schulkleidung, Neubau und 
Ausbau von Schulräumen, deren Ausstattung und Qualifizierung des 
Lehrpersonals unter Berücksichtigung der konkreten Bedürfnisse geplant, 
organisiert und durchgeführt.

Das Einwerben von Spendengeldern kann mit der Durchführung von Vorträgen 
erfolgen.

Im Rahmen der Zusammenarbeit der Europäischen Kommission mit der indischen 
Regierung und den Verwaltungen der einzelnen Bundesstaaten zur 
Verwirklichung, des Distrikt-Grundschulprogramms (District Primary Education 
Programme DPEP) und zur Umsetzung der regionalen Bildungsinitiative Sarva 
Shikasha Abhiyan werden Kontakte geknüpft und die Tätigkeit des Vereins 
vorgestellt. 

3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie 
eigenwirtschaftliche Zwecke. 

4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet 
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des 
Vereins. Keine Person darf durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder 
durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden. 

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft 

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische 
Person werden. Der Verein hat ordentliche Mitglieder (aktive und passive 
Mitglieder), Familienmitgliedern und fördernde Mitglieder. 
Familienmitglieder sind Ehepartner, nichteheliche Lebenspartner und deren 
minderjährigen Kinder. 

2. Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. 
Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag. Will er dem Antrag nicht 
stattgeben, entscheidet hierüber die nächste ordentliche 
Mitgliederversammlung. 

3. Die Mitgliedschaft wird mit Zahlung der Aufnahmegebühr wirksam. 

4. Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung verdienstvolle 
Förderer in den Verein als Ehrenmitglieder auf Lebenszeit aufnehmen. 

Alle Mitglieder haben die Pflicht, die Ziele und Zwecke der Vereinigung zu 
unterstützen, das Ansehen des Vereins zu fördern und die Bestimmungen zu 
beachten.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft 

1. Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. 

2. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der 
Austritt kann nur mit einer Frist von zwei Monaten zum Ende des 
Geschäftsjahres erklärt werden. 

3. Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem 
Verein ausgeschlossen werden, wenn es 
a) schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender 
Weise geschädigt oder die ihm nach der Satzung obliegenden Pflichten 
wiederholt verletzt hat oder 
b) mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge im 
Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des 
Ausschlusses die rückständigen Beiträge nicht eingezahlt hat.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder 

1. Jedes Mitglied hat das Recht, bei der Unterstützung der Spielbühne 
Glaubenhain aktiv mitzuwirken und an gemeinsamen Veranstaltungen 
teilzunehmen. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der 
Mitgliederversammlung. 
Jedes aktive Mitglied hat eine Stimme bei der Mitgliederversammlung. Das 
Stimmrecht kann auf ein beliebiges aktives Mitglied durch schriftliche 
Vollmacht übertragen werden. Die Stimmrechtsübertragung gilt jeweils nur für 
eine bestimmte Mitgliederversammlung. Ein Mitglied darf nicht mehr als 
2 Stimmen für abwesende Mitglieder abgeben.

2. Alle Mitglieder haben die Pflicht, die Ziele und Zwecke der Vereinigung 
zu unterstützen, das Ansehen des Vereins zu fördern und die Bestimmungen zu 
beachten.

§ 6 Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge 

1. Bei der Aufnahme in den Verein ist eine Aufnahmegebühr zu zahlen. Jedes 
Mitglied hat einen jährlich im Voraus fällig werdenden Mitgliedsbeitrag zu 
entrichten. Höhe und Fälligkeit der Beiträge der fördernden Mitglieder 
werden zwischen diesen und dem Vorstand vereinbart.

2. Die Höhe der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge wird von der 
Mitgliederversammlung festgelegt.

3. Ehrenmitglieder sind von der Aufnahmegebühr und den Mitgliedsbeiträgen 
befreit. 

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung. 

§ 8 Vorstand 

1. Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins nach 
§ 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. 
Er hat insbesondere folgende Aufgaben: 
a) die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen 
einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung, 
b) die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung, 
c) die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des 
Jahresberichts, 
d) die Aufnahme neuer Mitglieder. 

2. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, 
Schriftführer und dem Schatzmeister. 

3. Der Vorsitzende vertritt den Verein nach innen und nach außen allein. Im 
Übrigen vertreten den Verein zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam. 

4. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für 
die Dauer von zwei Jahren einzeln gewählt. Mitglieder des Vorstands können 
nur Mitglieder des Vereins sein; mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch 
die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder die vorzeitige 
Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung sind zulässig. 
Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines 
Nachfolgers im Amt. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so 
sind die verbleibenden Mitglieder berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis 
zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu 
wählen. 

5. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom 
Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen. 
Eine Einberufungsfrist von zwei Wochen soll eingehalten werden. Der Vorstand 
ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Bei der 
Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. 
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen 
Verhinderung die seines Stellvertreters. 

6. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren. Das Protokoll ist 
vom Protokollführer sowie vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von 
seinem Stellvertreter oder einem anderen Mitglied des Vorstandes zu 
unterschreiben. 

§ 9 Mitgliederversammlung 

1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in 
folgenden Angelegenheiten: 
a) Änderungen der Satzung, 
b) die Auflösung des Vereins, 
c) die Aufnahme neuer Vereinsmitglieder in den Fällen des § 3 Nr. 2 Satz 3, 
die Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie den Ausschluss von Mitgliedern aus 
dem Verein, 
d) die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands, 
e) die Endgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands, 
f) die Festsetzung der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge. 

2. Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Halbjahr, ist vom Vorstand 
eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt 
schriftlich unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen und unter Angabe 
der Tagesordnung. 

3. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis 
spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand 
schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag 
entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand 
nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung 
gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der 
Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine 
Änderung der Satzung, die Auflösung des Vereins oder Änderungen der 
Mitgliedsbeiträge zum Gegenstand haben. 

4. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung 
einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn ein 
Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der 
Gründe beantragt. Soweit die Umstände dies zulassen, ist eine Ladungsfrist 
von zwei Wochen einzuhalten und die Tagesordnung mit der Einladung bekannt 
zu geben. 

5. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung 
von seinem Stellvertreter und bei dessen Verhinderung von einem durch die 
Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter geleitet. 

6. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel 
aller Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der 
Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite 
Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist 
ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. 
Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen. 

7. Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der 
Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Kann bei Wahlen kein 
Kandidat die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich 
vereinen, ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen 
erhalten hat; zwischen mehreren Kandidaten ist eine Stichwahl durchzuführen. 
Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Beschlüsse über eine 
Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln, der Beschluss 
über die Auflösung des Vereins der Zustimmung von neun Zehnteln der 
anwesenden Mitglieder. 

8. Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse 
ist ein Protokoll zu fertigen. Dieses ist vom Protokollführer und vom 
Versammlungsleiter zu unterschreiben. 

§ 10 Vertretung in Indien

Der Vorstand ist berechtigt, in Indien eine natürliche Person oder eine 
Organisation zu beauftragen, für den Verein Aufgaben wahrzunehmen. Die 
Aufgaben liegen im Bereich des unter § 2 Absatz 2 genannten Satzungszwecks 
einschl. der Koordination von Besuchen aus Deutschland. Die Aufgaben müssen 
von der Geschäftsführung des Vereins schriftlich erteilt werden.

§ 11 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall 
steuerbegünstigter Zwecke 

1. Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende des Vorstands und 
sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die 
Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft. 

2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke 
fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen 
Rechtes oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, zwecks Verwendung 
für die Förderung der Entwicklungshilfe.
 
3. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus 
einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert. 
        

↑ zum Seitenanfang      <–  zur vorherigen Seite      <<–  zur Startseite
Förderverein Indische Schule e.V. (FISCH e.V.) - E-Mail:
© Alle Einträge und Fotos dieser Webseite sind urheberrechtlich geschützt.