Satzung
„FÖRDERVEREIN INDISCHE SCHULE“ e.V.
§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen „FÖRDERVEREIN INDISCHE SCHULE“ kurz FISCH.
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und danach den Zusatz
"e.V." führen. [Anmerkung: Der Verein ist seit dem 24.01.2013 im Vereins-
register beim Amtsgericht Potsdam eingetragen. Er führt den Namen
Förderverein Indische Schule (FISCH) e.V.]
2. Der Verein hat seinen Sitz in Leipzig. [Anmerkung: Der Verein hat seit
dem 24.01.2013 seinen Sitz in Stahnsdorf.]
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit des Vereins
1. Der Förderverein Indische Schule verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der
Abgabenordnung.
2. Satzungszweck des Vereins ist die Förderung der Entwicklungshilfe und
Förderung von staatlichen Schulen in Indien. Der Satzungszweck wird
verwirklicht insbesondere durch eine materielle Unterstützung der
Schulleitungen zur Verbesserung der Qualität der Bildung für Kinder in
Staatsschulen in Indien. Dabei wird die Beschaffung von Lehr- und
Lernmaterial, die Beschaffung der vorgeschriebenen Schulkleidung, Neubau und
Ausbau von Schulräumen, deren Ausstattung und Qualifizierung des
Lehrpersonals unter Berücksichtigung der konkreten Bedürfnisse geplant,
organisiert und durchgeführt.
Das Einwerben von Spendengeldern kann mit der Durchführung von Vorträgen
erfolgen.
Im Rahmen der Zusammenarbeit der Europäischen Kommission mit der indischen
Regierung und den Verwaltungen der einzelnen Bundesstaaten zur
Verwirklichung, des Distrikt-Grundschulprogramms (District Primary Education
Programme DPEP) und zur Umsetzung der regionalen Bildungsinitiative Sarva
Shikasha Abhiyan werden Kontakte geknüpft und die Tätigkeit des Vereins
vorgestellt.
3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des
Vereins. Keine Person darf durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder
durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische
Person werden. Der Verein hat ordentliche Mitglieder (aktive und passive
Mitglieder), Familienmitgliedern und fördernde Mitglieder.
Familienmitglieder sind Ehepartner, nichteheliche Lebenspartner und deren
minderjährigen Kinder.
2. Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen.
Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag. Will er dem Antrag nicht
stattgeben, entscheidet hierüber die nächste ordentliche
Mitgliederversammlung.
3. Die Mitgliedschaft wird mit Zahlung der Aufnahmegebühr wirksam.
4. Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung verdienstvolle
Förderer in den Verein als Ehrenmitglieder auf Lebenszeit aufnehmen.
Alle Mitglieder haben die Pflicht, die Ziele und Zwecke der Vereinigung zu
unterstützen, das Ansehen des Vereins zu fördern und die Bestimmungen zu
beachten.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
2. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der
Austritt kann nur mit einer Frist von zwei Monaten zum Ende des
Geschäftsjahres erklärt werden.
3. Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem
Verein ausgeschlossen werden, wenn es
a) schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender
Weise geschädigt oder die ihm nach der Satzung obliegenden Pflichten
wiederholt verletzt hat oder
b) mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge im
Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des
Ausschlusses die rückständigen Beiträge nicht eingezahlt hat.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Jedes Mitglied hat das Recht, bei der Unterstützung der Spielbühne
Glaubenhain aktiv mitzuwirken und an gemeinsamen Veranstaltungen
teilzunehmen. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der
Mitgliederversammlung.
Jedes aktive Mitglied hat eine Stimme bei der Mitgliederversammlung. Das
Stimmrecht kann auf ein beliebiges aktives Mitglied durch schriftliche
Vollmacht übertragen werden. Die Stimmrechtsübertragung gilt jeweils nur für
eine bestimmte Mitgliederversammlung. Ein Mitglied darf nicht mehr als
2 Stimmen für abwesende Mitglieder abgeben.
2. Alle Mitglieder haben die Pflicht, die Ziele und Zwecke der Vereinigung
zu unterstützen, das Ansehen des Vereins zu fördern und die Bestimmungen zu
beachten.
§ 6 Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge
1. Bei der Aufnahme in den Verein ist eine Aufnahmegebühr zu zahlen. Jedes
Mitglied hat einen jährlich im Voraus fällig werdenden Mitgliedsbeitrag zu
entrichten. Höhe und Fälligkeit der Beiträge der fördernden Mitglieder
werden zwischen diesen und dem Vorstand vereinbart.
2. Die Höhe der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge wird von der
Mitgliederversammlung festgelegt.
3. Ehrenmitglieder sind von der Aufnahmegebühr und den Mitgliedsbeiträgen
befreit.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 8 Vorstand
1. Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins nach
§ 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte.
Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen
einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung,
b) die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
c) die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des
Jahresberichts,
d) die Aufnahme neuer Mitglieder.
2. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter,
Schriftführer und dem Schatzmeister.
3. Der Vorsitzende vertritt den Verein nach innen und nach außen allein. Im
Übrigen vertreten den Verein zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.
4. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für
die Dauer von zwei Jahren einzeln gewählt. Mitglieder des Vorstands können
nur Mitglieder des Vereins sein; mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch
die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder die vorzeitige
Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung sind zulässig.
Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines
Nachfolgers im Amt. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so
sind die verbleibenden Mitglieder berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis
zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu
wählen.
5. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom
Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen.
Eine Einberufungsfrist von zwei Wochen soll eingehalten werden. Der Vorstand
ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Bei der
Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen
Verhinderung die seines Stellvertreters.
6. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren. Das Protokoll ist
vom Protokollführer sowie vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von
seinem Stellvertreter oder einem anderen Mitglied des Vorstandes zu
unterschreiben.
§ 9 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in
folgenden Angelegenheiten:
a) Änderungen der Satzung,
b) die Auflösung des Vereins,
c) die Aufnahme neuer Vereinsmitglieder in den Fällen des § 3 Nr. 2 Satz 3,
die Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie den Ausschluss von Mitgliedern aus
dem Verein,
d) die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands,
e) die Endgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands,
f) die Festsetzung der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge.
2. Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Halbjahr, ist vom Vorstand
eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt
schriftlich unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen und unter Angabe
der Tagesordnung.
3. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis
spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand
schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag
entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand
nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung
gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der
Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine
Änderung der Satzung, die Auflösung des Vereins oder Änderungen der
Mitgliedsbeiträge zum Gegenstand haben.
4. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung
einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn ein
Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der
Gründe beantragt. Soweit die Umstände dies zulassen, ist eine Ladungsfrist
von zwei Wochen einzuhalten und die Tagesordnung mit der Einladung bekannt
zu geben.
5. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung
von seinem Stellvertreter und bei dessen Verhinderung von einem durch die
Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter geleitet.
6. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel
aller Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der
Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite
Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist
ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
7. Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der
Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Kann bei Wahlen kein
Kandidat die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich
vereinen, ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen
erhalten hat; zwischen mehreren Kandidaten ist eine Stichwahl durchzuführen.
Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Beschlüsse über eine
Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln, der Beschluss
über die Auflösung des Vereins der Zustimmung von neun Zehnteln der
anwesenden Mitglieder.
8. Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse
ist ein Protokoll zu fertigen. Dieses ist vom Protokollführer und vom
Versammlungsleiter zu unterschreiben.
§ 10 Vertretung in Indien
Der Vorstand ist berechtigt, in Indien eine natürliche Person oder eine
Organisation zu beauftragen, für den Verein Aufgaben wahrzunehmen. Die
Aufgaben liegen im Bereich des unter § 2 Absatz 2 genannten Satzungszwecks
einschl. der Koordination von Besuchen aus Deutschland. Die Aufgaben müssen
von der Geschäftsführung des Vereins schriftlich erteilt werden.
§ 11 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall
steuerbegünstigter Zwecke
1. Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende des Vorstands und
sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die
Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.
2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen
Rechtes oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, zwecks Verwendung
für die Förderung der Entwicklungshilfe.
3. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus
einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
↑ zum Seitenanfang
<– zur vorherigen Seite
<<– zur Startseite